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Was versteht man unter dem Begriff „Maschine“ nach der Richtlinie 2006/42/EG?

RICHTLINIE 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)


Artikel 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen

b) auswechselbare Ausrüstungen

c) Sicherheitsbauteile

d) Lastaufnahmemittel

e) Ketten, Seile und Gurte

f)  abnehmbare Gelenkwellen

g) unvollständige Maschinen

Beispiele:

a) Kleine und große Maschinen

a) Einzelne und verkettete Maschinen

a) Anlagen (z. B. Roboteranlagen / Kollabor. Roboter / Integr. Fertigungssysteme)

a) Maschinen auf Fahrzeugen

a) Maschinen in Bauten

b) Wechselbare Module an Maschinen

d) Hebezeuge / Lastaufnahmemittel

g) Teilmaschinen

  • Umbau von Maschinen / Anlagen (wesentliche Veränderung)
  • Einführung aus Drittländern (Länder außerhalb der EU)

Es gibt weitere EU-Richtlinien, die sich auf die Maschinen beziehen oder die in engem Zusammenhang stehen.
Achtung: Die Anwendung genau mit der bestimmungsgemäßen Verwendung und den Kapiteln 1-3 der EU-Richtlinien vergleichen.

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Hier einige Beispiele:

Spezielle Richtlinien, die statt der Maschinenrichtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Maschinen zur Anwendung kommen:

  • Maschine in Verbindung mit Spielzeug (Spielzeug-Richtlinie)
  • Maschine in Verbindung mit PSA (PSA-Richtlinie)
  • Maschine in Verbindung mit Medizin-Produkten (Medizin-Produkte –Richtlinie)
  • Maschine in Verbindung mit Aufzügen (Aufzugs-Richtlinie)
  • Maschine in Verbindung mit Seilbahnen für den Personenverkehr (Seilbahn-Richtlinie)

Diese EU-Richtlinien sind umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinien, die
sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die für die
Verwendung vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht anwendbar, die in den Anwendungsbereich dieser EU-Richtlinie fallen.


Spezielle Richtlinien, die bei bestimmten Gefährdungen statt der Maschinenrichtlinie für Maschinen gelten können:

  • Maschine für den ATEX-Bereich und ATEX Komponenten
  • Maschinen-Steuerung / elektrische Betriebsmittel, Schutzziele (Niederspannungs-Richtlinie)
  • Maschine mit Keramik-Gegenständen / Lebensmittel
  • Maschine mit Druckbehältern
  • Maschine mit Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräte-Richtlinie)
  • Maschine mit Druckgeräten (Druckgeräte-Richtlinie)

Gemäß Artikel 3 kommen die EU-Richtlinien im Hinblick auf die Gefährdungen auf Maschinen zur bestimmungsgemäßen Verwendung zur Anwendung. Der Verweis auf die „speziellen
Gemeinschaftsrichtlinien“ im Anhang I der Maschinenrichtlinie ist als Verweis auf die EU-Richtlinien zu verstehen.

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Richtlinien, die zusätzlich zur Maschinenrichtlinie auf Maschinen bei Gefährdungen anwendbar sind, die nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt sind:

Maschine mit offenen Komponenten

  • Maschine in Verbindung mit Bauprodukten (Bauprodukte-Richtlinie)
  • Mobile Maschine über Emission von gasförmigen Schadstoffen und …(mobile Maschinen und Geräte-Richtlinie)
  • Maschine nach Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen-Richtlinie
  • Maschine nach EMV-Richtlinie
  • Maschine nach Outdoor-Richtlinie
  • Maschine nach RoHS-Richtlinie
  • Maschine nach EuP-Richtlinie, Ökodesign-Richtlinie

Diese EU-Richtlinien legen Anforderungen an die Eignung von Produkten fest, in Bezug auf die Anwendung, in die sie eingebaut werden sollen. Diese EU-Richtlinien gelten zusätzlich
zur Maschinenrichtlinie für Maschinen.

  • Planungsfehler sind meist teuer zu beheben, jedoch am Anfang leicht zu erfassen und eventuell durch andere Maßnahmen zu ersetzen.
  • Eine kompetente Auskunft ist bei der Projektbegleitung viel wert. Alle wissen es besser, nur später hat niemand etwas gesagt.
  • Die ordentlichen Dokumente des Lieferanten vor Zahlung der Endrechnung zu verlangen ist leichter als danach.
  • Die Marktaufsicht fordert Einsicht in die Unterlagen so wie in der Maschinen-Richtlinie und den mitgeltenden EU-Richtlinien gefordert. Die gesetzlichen Grundlagen haben sich erheblich verschärft (siehe „Blue Guide“).

Gehen Sie als Verantwortlicher für das Projekt kein Risiko ein und nehmen Sie sich fachliche Unterstützung hinzu!

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