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EU-Richtlinien

Entnommen aus dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG

Die Maschinen-Richtlinie kann über die Artikel 1 – 3 der EU-Richtlinien (Anwendungsbereich, Gegenstand, Geltungsbereich, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, …) verbunden sein.


RICHTLINIE 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

Artikel 1 Anwendungsbereich
(1)     Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
a) Maschinen
b) auswechselbare  Ausrüstungen
c) Sicherheitsbauteile
d) Lastaufnahmemittel
e) Ketten, Seile und Gurte
f)  abnehmbare Gelenkwellen
g) unvollständige Maschinen
 
Beispiele:
– Kleine und große Maschinen
– einzelne u. verkettete Maschinen
– Anlagen (z. B. Roboteranlagen)
– Maschinen auf Fahrzeugen
– Maschinen in Bauten
– wechselbare Module an Masch.
– Hebezeuge / Lastaufnahmemittel
– Teilmaschinen

– Umbau von Maschinen / Anlagen

RICHTLINIE 2014/35/EU vom 26. Februar 2014 Richtlinie 2006/95/EG Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Neufassung)

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Achtung:
zu der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG zählen auch:
–     elektrische Betriebsmittel (Schaltschränke, Steuerungen, usw)
Die Schutzziele für elektrische Betriebsmittel nach Richtlinie 2014/35/EU sind einzuhalten, auch die dazugehörigen EN-Normen. In der  Konformitätserklärung darf aber nicht auf diese Richtlinie (RL 2014/35/EU oder RL 2006/95/EG) verwiesen werden.

Bei separaten zugekauften Schaltschränken oder Steuerungen wird der Schaltschrankbauer eine Konformitätserklärung nach elektrische Betriebsmittel (RL 2014/35/EU oder RL 2006/95/EG) ausstellen. Die Sicherheitsfunktionen müssen sich aber auf die Risikobeurteilung des Herstellers beziehen, sonst übernimmt der Hersteller der Maschine mit seiner Konformitätserklärung die volle Verantwortung und die funktionale Sicherheit wird oft nicht eingehalten.


RICHTLINIE 2014/30/EU vom 26. Februar 2014 Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie)

RICHTLINIE 2014/30/EU vom 26. Februar 2014 Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie)

Achtung:
Die EMV-Richtlinie gilt für Maschinen, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten, die elektromagnetische Störungen verursachen oder davon betroffen sein können.
Die EMV-Richtlinie erstreckt sich auf Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit im Zusammenhang mit der Funktion von Maschinen.

Die Maschinenrichtlinie deckt jedoch die Unempfindlichkeit von Maschinen hinsichtlich sicherheitsrelevanter elektromagnetischer Störungen ab, unabhängig davon, ob diese durch Strahlung oder über Kabel übertragen werden.

Maschine mit offenen Komponenten

RICHTLINIE 2014/34/EU vom 26. Februar 2014 Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX-Richtlinie)

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Achtung:
Es ist zu beachten, dass die ATEX-Richtlinie nicht für Bereiche innerhalb von Maschinen gilt, bei denen möglicherweise eine explosionsfähige Atmosphäre existiert und auch nicht für Explosionsgefährdungen unter nicht atmosphärischen Bedingungen.
Die Explosionsgefährdung, die von der Maschine selbst ausgeht oder innerhalb dieser vorhanden ist oder durch Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe oder andere von der Maschine freigesetzte oder von dieser verwendete Stoffe hervorgerufen wird, wird durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt.
Im Leitfaden der Maschinen-Richtlinie wird ausdrücklich auf den Anhang I Nummer 1.5.7 und auf die EN 1127-1 verwiesen und somit auf den „Stand der Technik“, der ATEX-Richtlinie.
Bei der Risikobeurteilung ist das zu beachten.

Gehen Sie als Verantwortlicher für das Projekt kein Risiko ein und nehmen Sie sich fachliche Unterstützung hinzu!

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